Satzung

Satzung des Rotaract-Club Würzburg

(unter Berücksichtigung der Satzungsänderungen vom 15.2.1996, 13.1.2000, 29.6.2000, 17.4.2008, 15.3.2012 und 20.08.2020)

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Emblem
§ 3 Clubjahr
§ 4 Ziele und Zwecke des Rotaract Clubs Würzburg
§ 5 Patenclubs
§ 6 Meetings

B. Mitgliedschaft, Past-Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft, Gäste

§ 7 Allgemeines zur Mitgliedschaft
§ 8 Formen der Mitgliedschaft, Past-Mitgliedschaft
§ 9 Pflichten des Mitglieds
§ 10 Rechte des Mitglieds
§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 12 Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschlußverfahren
§ 13 Ehrenmitglieder
§ 14 Gäste

C. Organe

§ 15 Mitgliederversammlung
§ 16 Der Vorstand
§ 17 Aufgaben des Vorstands

D. Sonstiges

§ 18 Zusätzliche Bestimmungen
§ 19 Mitgliedsbeitrag
§ 20 Dauer und Auflösung des RAC
§ 21 Satzungsänderung
§ 22 Salvatorische Klausel (Nichtigkeit der Satzung)
§ 23 Inkrafttreten

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz
Name des Clubs ist “Rotaract Club Würzburg” (RAC). Der Sitz ist Würzburg.

§ 2 Emblem
1. Der RAC führt das Abzeichen von Rotaract International.
2. Das RAC-Abzeichen ist dem ausschließlichen Gebrauch der RAC-Mitglieder vorbehalten.
Die Berechtigung zum Führen aller RAC-Abzeichen und RAC-Embleme erlischt bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des RAC.

§ 3 Clubjahr
Das Clubjahr beginnt am ersten Juli eines jeden Jahres und endet am dreißigsten Juni des darauffolgenden Jahres.

§ 4 Ziele und Zwecke des Rotaract Clubs Würzburg
1. Der Rotaract Club Würzburg verfolgt durch die Auseinandersetzung mit Interessengruppen über verschiedene Wissensgebiete und Problemkreise die folgenden Ziele:

  • Verständigung der Menschen in der Welt,
  • Ausübung der Toleranz anderen gegenüber,
  • Achtung und Stärkung jedes Einzelnen in dessen Persönlichkeit,
  • Stärkung des Bewußtseins für die gesellschaftliche Verantwortung des Einzelnen,
  • Förderung des sozialen Engagements des Einzelnen und
  • Förderung der Allgemeinbildung.

2. Voraussetzungen für eine Teilnahme am Clubleben und für den Dienst am Gemeinwohl im Sinne Rotaracts sind persönlicher Einsatz, eine aufgeschlossene, couragierte und verantwortungsbewußte Grundeinstellung sowie die Anerkennung der Werte Rotaracts in Studium, Ausbildung, Beruf und Privatleben.
3. Kontakte und Partnerschaften mit anderen Rotaract Clubs im Inland wie auch im Ausland sind anzustreben.

§ 5 Patenclubs
Paten des Rotaract Club Würzburg sind der Rotary Club Würzburg und der Rotary Club Würzburg-Stein, die mit ihren dafür gewählten Mitgliedern dem RAC bei seinen Tätigkeiten und Programmen beratend zur Seite stehen. Die Mitglieder der Patenclubs können an allen offiziellen Veranstaltungen des RAC teilnehmen.

§ 6 Meetings
Der RAC trifft sich in der Regel jeden ersten, dritten und fünften Donnerstag eines jeden Monats (Meeting).

B. Mitgliedschaft, Past-Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft, Gäste

§ 7 Allgemeines zur Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Einzugsbereich des RAC ansässig oder beschäftigt ist, dort studiert, zur Schule geht oder eine Ausbildung absolviert. Der Einzugsbereich wird im Einvernehmen mit den benachbarten Clubs festgelegt.
2. Ein breites Spektrum an Berufs- und Studienrichtungen sowie ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sind anzustreben.
3. Mitglied kann werden, wer mindestens 18, höchstens 30 Jahre alt ist. Die aktive Mitgliedschaft endet am 30. Juni des Jahres, in dem das Rotaract-Mitglied sein 35. Lebensjahr vollendet.

 § 8 Formen der Mitgliedschaft, Past-Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied ist dasjenige Mitglied, das nicht zu einem beurlaubten Mitglied oder zu einem Past-Mitglied erklärt wurde.
2. Beurlaubtes Mitglied ist dasjenige Mitglied, das durch den Vorstand von der Teilnahmeverpflichtung an den Clubveranstaltungen für eine vorher vereinbarte Zeit ausgenommen ist. Gründe für die Ausnahme sind insbesondere:

  • zeitlich begrenzte Abwesenheit vom Clubgebiet,
  • Vorbereitung oder Durchführung von wichtigen Prüfungen,
  • starke berufliche Beanspruchung oder
  • längere Krankheit.

Der Antrag auf Beurlaubung muß von dem entsprechenden Mitglied schriftlich eingereicht werden. Er muß eine Begründung und die angestrebte Dauer der Beurlaubung enthalten. Dabei gilt zu beachten, daß eine Beurlaubung nicht länger als ein Semester (entspricht einem halben Jahr) gelten kann. In begründeten Fällen kann die Beurlaubung jedoch verlängert werden.
3. Past-Mitglied ist dasjenige Mitglied, das bei Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs. 3 Satz 2, bzw. bei vorzeitigem Austritt um eine entsprechende Past-Mitgliedschaft beim Vorstand ersucht hat.

§ 9 Pflichten des Mitglieds
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Ziele von Rotaract zu verfolgen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Bei Eintritt in den Rotaract Club Würzburg sollte jedes Mitglied dem Club eine Einzugsermächtigung über den Mitgliedsbeitrag erteilen, die jederzeit widerrufen werden kann.
2. Jedes aktive Mitglied hat mindestens 60 Prozent der offiziellen Veranstaltungen im Clubjahr zu besuchen. Die Präsenz kann auch in jedem anderen Rotaract Club erfüllt werden. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, sich vor jeder Abwesenheit von einer Clubveranstaltung beim Vorstand zu entschuldigen.
3. Jedes Mitglied sollte während seiner Zeit als aktives Mitglied im Rotaract Club Würzburg ein Amt ausüben.

 § 10 Rechte des Mitglieds
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Rotaract-Nadel zu tragen sowie den Rotaract-Ausweis zu führen.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, den RAC zu repräsentieren und bei entsprechendem Mandat zu vertreten.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, über das Clubleben und alle Aktivitäten des RAC informiert zu werden.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, von Einladungen an den RAC in Kenntnis gesetzt zu werden und diese anzunehmen.
5. Jedes aktive Mitglied hat das Stimmrecht.

§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 3 erfüllt und an mindestens sieben Clubveranstaltungen (davon mindestens eine Sozialaktion) teilgenommen hat.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Er muß enthalten:

  • Name, Geburtstag, Adresse, Telefonnummer (falls vorhanden) und Beschäftigung des Antragstellers,
  • eine Begründung für das Interesse an Rotaract,
  • einen Ausblick zum Thema ‘Mein Beitrag zu Rotaract” und
  • die schriftliche Bestätigung, Form und Inhalt der Satzung des RAC zur Kenntnis genommen zu haben.

Der Antrag ist vom Antragsteller vorzutragen. Die wesentlichen Teile des Antrags sind im Protokoll aufzunehmen.
3. Bedenken gegen die Aufnahme können von jedem aktiven und beurlaubten Mitglied erhoben werden. Sie müssen vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung bei einem Mitglied des Vorstandes in schriftlicher Form eingereicht werden.
4. Wurden beim Vorstand Bedenken gegen einen Antrag auf Mitgliedschaft im RAC eingereicht, so sind diese in einer Mitgliederversammlung gem. § 15 zu begründen. Über die Bewerbung ist dann zu diskutieren und abzustimmen.
5. Bei eingereichten Bedenken gem. § 11 Abs. 3 und Abs. 4 wird über den Antrag in geheimer Wahl abgestimmt. Zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 60 Prozent der aktiven Mitglieder anwesend sein. Eine schriftliche Wahlbeteiligung ist grundsätzlich möglich. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird angenommen, wenn nicht mindestens 10 Prozent der Stimmen der Mitgliederversammlung diesen ablehnen.
6. Wurde der Antrag abgelehnt, kann frühestens nach einem halben Jahr ein erneuter Antrag gestellt werden. Eine erneute Ablehnung führt zum Ausschluß vom RAC.
7. Für Mitglieder anderer Rotaract Clubs gelten die gleichen Aufnahmebedingungen. Die Anzahl der vorausgesetzten regelmäßig besuchten Clubveranstaltungen reduziert sich von sieben auf fünf.

§ 12 Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschlußverfahren
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluß oder endet am 30. Juni des Jahres, in dem das Rotaract-Mitglied sein 35. Lebensjahr vollendet.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wird mit Zugang beim Vorstand wirksam.
3. Der Ausschluß von der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze von Rotaract verstößt oder die Pflichten gem. § 9 als Mitglied verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied:

  • die Verpflichtung zu freundschaftlichem Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern des Clubs verletzt,
  • Vermögen, das dem Club gehört oder ihm zur Verfügung steht, veruntreut,
  • sich der aktiven Mitarbeit im Club oder den Pflichten verweigert,
  • wichtige Interna des Clubs veröffentlicht oder
  • bei drei Veranstaltungen unentschuldigt abwesend war.

Vor Einleiten des Ausschlußverfahrens ist das betroffene Mitglied vom RAC zu hören. Das Ausschlußverfahren wird vom Vorstand oder durch mindestens 15 Prozent der aktiven Mitglieder in Form einer Mitgliederversammlung gem. § 15 Abs. 1 eingeleitet. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt mit mindestens einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung, bei der mindestens 60 Prozent der aktiven Mitglieder anwesend sein müssen.

 § 13 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich mit besonderen Leistungen um den RAC verdient gemacht haben, können gem. § 15 Abs. 2, Alternative 8 durch eine Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder haben folgende Rechte: Teilnahme an Meetings und Mitgliederversammlungen und Zusendung der Protokolle.

§ 14 Gäste
1. Interessierte Gäste sind dem RAC jederzeit willkommen.
2. Gäste können grundsätzlich an allen Veranstaltungen teilnehmen, abgesehen von Mitgliederversammlungen. Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl sind vorrangig Mitgliedern vorbehalten. Bei entsprechendem Angebot kann der Vorstand Gäste zusätzlich einladen.
3. Gäste haben folgende Pflichten: Beachtung der rotaractischen und rotarischen Ziele, Achtung der Satzung des RAC
4. Gäste verlieren den Gaststatus durch: Mitgliedschaft oder Ausschluß vom RAC. Der Ausschluß wird von der Mitgliederversammlung analog § 12 Abs. 3 beschlossen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt gem. § 15 Abs. 1.
5. Gäste, die Mitglieder in anderen Rotaract Clubs sind, genießen einen Sonderstatus. Sie können andere Gäste in den RAC einführen. Auf Wunsch des Vorstandes können sie in beratender Funktion zu Mitgliederversammlungen hinzugezogen werden.

C. Organe

§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ein außerordentliches Treffen, zu dem nur Mitglieder zugelassen sind. Sie wird einberufen durch:

  • den Vorstand,
  • einen Antrag von mindestens 15 Prozent der aktiven Mitglieder,
  • bei Eingang schriftlicher Bedenken gegen einen Antrag auf Mitgliedschaft gem. § 11 Abs. 4 und
  • den Rücktritt des Präsidenten

Die Einberufung muß den Mitgliedern mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform bekanntgegeben werden.
2. Die Mitgliederversammlung übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entlastung des alten Vorstandes,
  • Wahl des neuen Vorstandes,
  • Abberufung eines alten Vorstandsmitglieds und Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds,
  • Änderungen der Satzung,
  • Treffen von Entscheidungen über den Ausschluß von Mitgliedern,
  • Bestellung von Kassenprüfern
  • Treffen von Entscheidungen über wesentliche Angelegenheiten des Clubs,
  • Treffen von Entscheidungen bezüglich eines Ehrenmitglieds und
  • Auflösung des Clubs.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 Prozent der aktiven Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung gem. § 15 Abs. 1 einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von 30 Prozent der aktiven Mitglieder.
4. Stimmenübertragungen sind zulässig. Beurlaubte, sowie Past- und Ehrenmitglieder haben Anwesenheitsrecht aber kein Stimmrecht.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 16 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des RAC und vertritt ihn nach außen.
2. Er setzt sich zusammen aus:

  • einem Präsidenten,
  • einem Vizepräsidenten,
  • einem Sekretär,
  • einem Schatzmeister und
  • einem Clubmeister.

Der Vorstand kann auf einstimmigen Beschluß ein weiteres Mitglied aus dem RAC oder einem Partnerclub kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
3. Der Vorstand beschließt Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, wobei mindestens vier Vorstandsmitglieder bei der Wahl anwesend sein müssen. Bei einem Patt entscheidet der Präsident.
4. Der Vorstand ist jährlich bis zum 1. März von der Mitgliederversammlung gem. § 15 zu wählen. Über jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln abzustimmen. Zur Wahl hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Die Amtszeit des Vorstandes bestimmt sich aus dem Club-Jahr gem. § 3 der Satzung.
6. Der Nominierungsausschuß schlägt der Mitgliederversammlung einen Vorstand vor. Er hat seinen Beschluß mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandes bekannt zu geben. Als Nominierungsausschuß gilt der alte Vorstand, sofern dieser nichts anderes beschließt. Jedes Mitglied kann sich selbst beim Nominierungsausschuß zur Kandidatur stellen. Desweiteren kann jedes Mitglied während der Mitgliederversammlung Kandidaten zur Wahl in den Vorstand vorschlagen.
7. Die Mitgliederversammlung gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, 2 und 4 kann ein Mitglied des Vorstandes von seinem Amt befreien. Ein neues Vorstandsmitglied ist einzuberufen. Wurde die Mitgliederversammlung gem. § 15 Abs. 1 Satz 2, Alternative 2 i.V.m. § 15 Abs. 2, Alternative 3 durch mindestens 15 Prozent der Mitglieder einberufen, so haben diese Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied vorzuschlagen. Ansonsten hat der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied vorzuschlagen.
8. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit Rechenschaft abzulegen. Die Kasse ist durch einen von der Mitgliederversammlung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Alternative 6 einberufenen Prüfer zu prüfen.

§ 17 Aufgaben des Vorstands
1. Die Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben wahrzunehmen :

  • Präsident: Er führt den Vorsitz bei allen Clubveranstaltungen und vertritt den Club rechtsgeschäftlich nach außen. Er koordiniert das Clubleben sowie die Arbeit des Vorstandes. Er zeichnet sich verantwortlich für die Ideen, die Vorbereitung, die Durchführung und die Organisation der Sozialaktionen.
  • Vizepräsident: Er vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Er hat die Gäste zu betreuen und macht sie mit den Grundsätzen und Gepflogenheiten von Rotaract vertraut. Er achtet auf die Einhaltung der Satzung und ist weiterhin für deren Aktualisierung verantwortlich.
  • Sekretär: Er ist für den internen Informationsfluß, die Korrespondenz außerhalb des RAC und für sämtliche Aufzeichnungen verantwortlich. Er fertigt die Protokolle der Meetings und die Berichte über Clubveranstaltungen an. Er führt eine Mitglieder- und Gästedatei und die Präsenzliste, welche auf Anfrage wie sämtliche Unterlagen zur Einsicht bereit zu halten sind.
  • Schatzmeister: Er verwaltet die Geldmittel des RAC. Er überwacht den Beitragseingang von Mitgliedern und Gästen und mahnt ausstehende Beiträge an. Verfügungen über die Clubkasse sind mit dem Präsidenten abzustimmen. Die Kassenunterlagen sind jedem Mitglied auf Anfrage zur Einsicht bereit zu halten. Zum ersten Meeting im Januar sowie zum ersten Meeting im Juni eines jeden Jahres hat der Schatzmeister über die Finanzlage des Clubs zu berichten.
  • Clubmeister: Er ist verantwortlich für die Ausgestaltung des Clublebens. Hierzu gehören insbesondere das Vortragswesen, kulturelle Veranstaltungen und Diskussionen zu aktuellen Themen.

2. Kann ein Mitglied des Vorstandes seinen Aufgaben vorübergehend nicht nachkommen, so sind dessen Aufgaben von den anderen Vorstandsmitgliedern wahrzunehmen.

 D. Sonstiges
§ 18 Zusätzliche Bestimmungen
Die Satzung kann durch eine Geschäftsordnung und sonstige Bestimmungen vom Vorstand ergänzt werden. Diese dürfen den Wesensgehalt der Satzung jedoch nicht ändern.

§ 19 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe bis zum 1. März eines jeden Kalenderjahres für das laufende Clubjahr zu entrichten. Er hat die Verwaltungskosten zu decken. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für den RAC wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Das in Verzug geratene Mitglied ist nach vier Wochen zu mahnen. Bei Nichtzahlung innerhalb von vierzehn Tagen nach der Erstmahnung ist ein zweites Mal zu mahnen. Nach weiteren zwei Wochen obliegt es dem Vorstand, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Nichtbegleichung des gesamten Betragen innerhalb des ersten Jahresquartals ist das Ausschlußverfahren gem. § 12 Abs.3 i.V.m. § 9 Abs.1 Satz 2 einzuleiten.
3. Für Past-Mitglieder gilt ein ermäßigter Beitrag. Für sie gelten Abs. 1 und 2 analog.

§ 20 Dauer und Auflösung des RAC
1. Die Existenz und die Aufrechterhaltung des RAC basiert auf den Grundsätzen von Rotary International. Zur Auflösung des RAC führen:

  • ein Beschluß von Rotary International,
  • ein Verstoß gegen die Grundsätze von Rotary International oder
  • ein entsprechender Beschluß der Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 90 Prozent (Ja-Stimmen) aller aktiven und beurlaubten Mitglieder.

2. Die Auflösung ist den betroffenen Instanzen bekanntzugeben.

 § 21 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung erfolgt durch entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung gem. § 15. Sie ist den Mitgliedern des RAC, den RAC-Distriktsbeauftragten und den Patenclubs bekannt zu geben.

§ 22 Salvatorische Klausel (Nichtigkeit der Satzung)
Ist ein Teil der Satzung rechtswidrig, oder verstößt ein Teil der Satzung gegen die Grundsätze von Rotaract International, so ist er nichtig. Die übrige Satzung behält ihre Gültigkeit.

§ 23 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am 01.01.1993 mit Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft.
2. Bisher bestehende Satzungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit.